Aktuelles: Strafanzeige gegen Tobias Scheidacker gem. § 164 Abs. 2 StGB (Falsche Verdächtigung) in Verb. mit § 187 StGB (Verleumdung)
Am 09.12.2024 wurde gegen den Rechtsanwalt und Notar Tobias Scheidacker Strafanzeige wegen des Verdachts der Falschen Verdächtigung in Verbindung mit Verleumdung erstattet. Es ist nachgewiesen, dass er sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch dem Amtsgericht Tiergarten dreist und schwer gelogen hat, um eine Strafverfolgung gegen einen Dritten zu begünstigen. So behauptete er, knapp 15.000,00 € für eine „lästige Dienstleistung“ gezahlt zu haben, die angeblich aus komplexen Leistungen einer nicht namentlich genannten Webagentur bestand, die gegen zulässige Onlineberichte über Tobias Scheidacker auf Providerebene vorgehen sollte. In Wahrheit handelte es sich lediglich um das Versenden einer einzigen E-Mail – erfolglos –, die realistisch nicht einmal 200,00 € gekostet haben dürfte. Diese Umstände verschwieg Tobias Scheidacker sowohl der bearbeitenden Staatsanwältin als auch der Amtsrichterin, die Einsicht in die Akte hatte. Am 06. Dezember 2024 wurde diese Lüge den Belogenen gegenüber offengelegt. Tobias Scheidacker reagierte darauf mit einer äußerst unsachlichen und kurz angebundenen E-Mail, die die Vorwürfe gegen ihn selbstverständlich nicht entkräften konnte.
In diesem Zusammenhang stellen wir folgende Dokumente für Lese- und Überprüfungszwecke abrufbereit:
1.)
2.)
3.)
Unmenschlich
„Juristischer Scharfsinn auf dem Niveau eines Berges aus zehn Zentnern Türklinken. “
Etwas andere Geschichten aus Scheidackers Leben als Jurist.
„Herr N. wird seit mehreren Jahren von einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei – IKB Fachanwälte Dr. Hansen, Scheidacker, Dr. Rosenstock Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten (kurz. „IKB Fachanwälte“) – massiv mit Gerichtsprozessen überzogen. Hiergegen musste und muss sich unser Mandant mit hohem zeitlichem, persönlichem und finanziellem Aufwand verteidigen. Nur vordergründig verfolgen IKB Fachanwälte mit ihren Klagen und Eilanträgen „legitime“ Interessen. Tatsächlich geht es der Kanzlei gleichermaßen darum, unseren Mandanten wirtschaftlich zu Grabe zu tragen. Während die schikanösen IKB-Klagen von der Berliner Ziviljustiz bisher sämtlich als unbegründet und sogar als bereits unzulässig (!) verworfen wurden, haben die „Kolleg:innen“ aus der Mommsenstraße ihr außerrechtlich-abgründiges Ziel, unseren Mandanten in seiner wirtschaftlichen und bürgerlichen Existenz zu vernichten, nicht beendet. Obwohl die Prozesse bisher für die IKB-Anwälte hochnotpeinliche Ergebnisse hatten, die fundamentale Zweifel an der fachlichen Eignung der „Fachanwälte“ begründen, laboriert unser Mandant nun an den Prozessschäden. [...] IKB Fachanwälte, von Gottes Gnade verlassen, erhoben eine von Anfang an unzulässige und überdies unbegründete [...]Klage. IKB klagten als vollmachtlose Vertreter – was sie teuer zu bezahlen haben, weil der Kanzlei die Prozesskosten auferlegt wurden. [...] Wieder musste unser Mandant sich seelisch, geistig und körperlich verausgaben, um zusammen mit dem Unterzeichner außer Rand und Band geratene „Organe der Rechtspflege“ in ihre Schranken zu weisen. [...] Herr N. wurde wiederholt Opfer einer hemmungslosen und starrsinnigen Unrechts-Verfolgung von Anwälten, denen scheinbar ihre allgemeine Berufspflicht aus § 43 BRAO völlig egal ist. Dort heißt es: „Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.“ Auch die Pflicht zur Sachlichkeit und das Verbot der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten und herabsetzenden Äußerungen wurde schon missachtet (§ 43a Abs. 3 BRAO).”
Seit Juli 2024 ist Tobias Scheidacker unter dem Label HNTS Legal tätig.
Zu diesem Team gehört auch die vermeintliche Fachanwältin Amélie von Oppen. Über Frau von Oppen sind
Kompetenz
Hässlich in der Juristerei ist das, was keinen Charakter, das heißt weder eine innere noch eine äußere Schönheit besitzt, ferner das, was, anstatt aufrichtig zu sein, bestochen oder umgarnt sein möchte, was gekünstelt und gesucht ist, was ohne Grund klagt, was sich aufdrängt und spreizt.
Tobias Scheidacker, Rechtsanwalt, Notar und Partner der Kanzlei IKB Fachanwälte (jetzt HNTS Legal), klagte in den Jahren 2021 bis 2023 im Namen einer Evangelischen Kirchengemeinde in Räumungsangelegenheiten. Die Klagen hatten zum Ziel, eine unliebsame Person aus einem von der Kirchengemeinde gemieteten Haus, das als Wohn- und Arbeitsstätte dient, zu verdrängen. Tobias Scheidacker und seine Kanzleikollegin Amélie von Oppen, die im zweiten Rechtsstreit das Ruder übernahm, logen und denunzierten namens und in Auftrag der Kirchengemeinde, die ihrerseits mitlog und denunzierte. Der erste Räumungsrechtsstreit lief über zwei Instanzen bis zum Landgericht Berlin. In der Berufungsinstanz erhob die Beklagtenpartei sowohl gegen die Kirchengemeinde als auch gegen die geschäftsführende Pfarrerin Widerklage, mit der sie Schadensersatz in Höhe von ca. 45.000,00 € geltend macht. Das Landgericht wies die Räumungsklage durch kontradiktorisches Versäumnisurteil als unzulässig ab. Die Kirchengemeinde war nicht wirksam vertreten, IKB Fachanwälte klagten von Beginn an als vollmachtlose Vertreter, weswegen ihnen nach dem Veranlasserprinzip die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz auferlegt wurden. Hinsichtlich der als unbegründet abgewiesenen Widerklage hat das Landgericht Berlin die Revision zugelassen. Das Verfahren läuft derzeit am Bundesgerichtshof.
IKB Fachanwälte erhoben erneut Klage und initiierten damit einen zweiten Räumungsstreit. Dieser war mangels Beschluss des Gemeindekirchenrats ebenfalls unzulässig, die Vollmacht ohne Wirkung. Dieser Fehler konnte im Laufe des Prozesses zwar geheilt werden. Allerdings klagten IKB Fachanwälte im falschen Namen, weswegen die Klage, die über 1 Jahr lief, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Kosten des zweiten Rechtsstreits trägt die Kirchengemeinde.
In seinem Essay Das gescheiterte „Reformmodell“ der EKBO im Kirchenkreis Wittstock-Ruppin den Rechtsanwalt Scheidacker vor vielen Jahren einmal schrieb, benennt und verurteilt er genau die Methoden, die Gegenstand des Verdrängungsszenarions sind, dass Tobias Scheidacker für seine Mandantin, die Kirchengemeinde, umsetzen sollte:
„Jedenfalls erkläre ich mir so rückblickend, was in den letzten 8 Jahren in meiner Kirche geschah. Ein Bischof Huber, der aus dem Westen kam, und ein Superintendent Lohmann, der aus dem Westen kam, und ein Westberliner Konsistorialpräsident Seelemann aus Hamburg mit seinem ganzen Apparat wickelten meine Kirche bei uns im ländlichen Osten nämlich weitgehend ab. In dem Bemühen um Strukturänderungen bedrängten sie Gemeinden, die ihre Freiheit hart erkämpft hatten, und schafften sich Personen vom Hals, die ihrem persönlichen Machtanspruch im Weg standen, unter anderem meinen Vater. Und daneben auch die Kirchengemeinden. Dabei wurde gelogen und denunziert, Macht missbraucht, in Privaträume eingebrochen, getäuscht und betrogen, der letzte Wille Sterbender ignoriert und Stillschweigen der Betroffenen eingefordert — ein echter Krimi.”
Berlin, 2024
Tobias Scheidacker ist der Auffassung, er streite in angemessener und berufsethisch einwandfreier Weise, dies sei Ausdruck gelebter Rechtsstaatlichkeit. Die Selbstwahrnehmung, der Rechtsanwalt Scheidacker unterliegt, ist boshafter Zynismus mit dem Hang zur Billigung von Gewalt. An Erziehung und einem Wertegerüst fehlt es. Was dieser Jurist als gesunde Streitkultur auszulegen versucht, ist nichts anderes als die Abwesenheit von Anstand und Respekt.
Hetzjurist
Proven Horst
Kirchenscherge
The STUPID 500 Germany
Vollmachtloser Vertreter
Liederbuchautor
An Wikipedia gescheitert
Tobias Scheidacker wollte in die Wikipedia eingetragen werden. Wikipedia Moderator:
"Perfekt! Die ausufernde Selbstdarstellung ist wieder drin, inklusive der Selbstveröffentlichungswerke, nur jetzt als Einzelnachweise. Kann man so verlustfrei löschen."
Buckminster NEUE ZEIT
Plumpe, dumme Aufwiegelei und Sachverhaltsverdrehung, Instrumentalisierung Dritter, die vorsätzlich falsch zitiert werden — anstandsloser Quark.
„Die als angebliche Prozessbevollmächtigte auftretende Kanzlei hat die Klage ohne wirksame Prozessvollmacht erhoben.“
„Der Beklagte bestreitet vorsorglich sämtliche neue oder „aufgewärmte“ hasstypische Schlechtreden und Falschdarstellungen der (Schein)klägerin und ihrer vermeintlichen Rechtsvertreter, Amélie von Oppen und Tobias Scheidacker, gegen den Beklagten. Diese „Anwaltsvorträge“ sind —wie dem Gericht bekannt ist—unwahr, unsachlich, verunglimpfend und nur auf die Schädigung des Rufs des Beklagten ausgerichtet.“
„Ungeachtet dessen enthält die neuerliche Kündigung – wie schon die vorherigen Kündigungserklärungen von den Fachanwälten – wieder zahlreiche Falschdarstellungen, absurde Unterstellungen und Situationen, die nicht das Mindeste mit dem Mietverhältnis zu tun haben. Beispielsweise wird falsch behauptet, die Zivilkammer 64 hätte in der mündlichen Verhandlung vom zu erkennen gegeben, dass die mit der damaligen Berufungserwiderung angeführten Kündigungsgründe durchdringen könnten. Das war ausdrücklich nicht der Fall und die haltlose Aufstellung von IKB fand noch nicht einmal mit einem Wort Erwähnung im Berufungsurteil. Offenbar möchte IKB dem Prozessgericht signalisieren, dass es sich nur einen einzelnen Grund aus diesem herbeifantasierten „Sammelsurium“ herauszupicken braucht, um ein „berufungsfestes“ Räumungsurteil zu fällen. Das Ziel von IKB ist es, das Prozessgericht gegen den Beklagten aufzuwiegeln. Das zeigte sich schon im ersten Räumungsprozess, nicht nur schriftsätzlich, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. November, in der die IKB-Anwältin wissentlich falsch behauptete, [...]besucher würden wegen des Beklagten wegbleiben.“
„Überhaupt ist es erstaunlich wie wenig Substanzielles Rechtsanwältin Amélie von Oppen trotz Fristverlängerung zustande bekommen hat.“
„Mit der Behauptung der Anwältin von Oppen, ich würde „Handwerkern gerne leicht bekleidet die Türe öffnen“ und diese würden daraufhin „dankend die Augen schließen und sich unverrichteter Dinge umdrehen“ hat diese ihren geistigen Tiefpunkt erreicht.“
Falschbehauptung durch Amélie von Oppen in einem Schriftsatz an das Amtsgericht Charlottenburg: „In der Vergangenheit umfasste das strategische Gegenmobbing nachweislich die Verfolgung der vermeintlichen Mobber bis an die Haustüre, den Eingang bedrohlicher Anrufe, sowie den Erhalt von Briefbomben mit Knall und Konfetti. […] So verweigerte die vorherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die weitere Bearbeitung der Causa nach Erhalt einer Knall-Konfettipostbombe in ihren Kanzleiräumen.“
Falschbehauptung in einem weiteren Schriftsatz: „Die Vermieterin weiterhin im Netz als Satansbrut, Schweinepriester und „Kriminell“ zu bezeichnen, ist strafrechtlich eine Beleidigung und damit unabhängig von jeglichem Online-Zeitbezug ein nicht hinzunehmender mietrechtlicher Vertragsverstoß.“ (Die Vermieterin wurde nicht derart bezeichnet.)
„Da die Klage im Namen einer nicht vertretungsbefugten [...]behörde – der [...]verwaltung –erhoben wurde, ist die [...]gemeinde im Rechtsstreit nicht vertreten. Dieser Mangel ist auch keiner Rubrumskorrektur zugänglich.“
„Die dritte, schlechterdings nicht nachvollziehbare Kündigungserklärung vom 21.06.2023 ist bereits als verspätet unberücksichtigt zu lassen. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 11.07.2023: „Der von IKB Fachanwälte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 gehaltene Vortrag zur Kündigungserklärung vom 21.06.2023 hat keine Auswirkungen auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Die Behauptung von IKB Fachanwälte, (jedenfalls) mit der vorgenannten Kündigungserklärung, sei eine Kündigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses erfolgt, ist ein neues Angriffsmittel, mit dem die Klägerseite nach § 296a ZPO ausgeschlossen ist. Der gewährte Schriftsatznachlass ändert daran nichts, denn er eröffnete der Klägerseite nur die Möglichkeit zu einer Gegenerklärung zum Ergebnis der Erörterungen in der Sitzung vom 31.05.2023 und zur Stellungnahme auf die im Termin überreichten Schriftsätze bis zum 21. Juni 2023. Der Schriftsatznachlass hatte offensichtlich nicht den Zweck, der Klägerin die Einführung einer nach der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Kündigungserklärung zu ermöglichen. Vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. August 2012 – 67 S 522/11 –, Rn. 28, juris.“
Berlin, 2024