“Herr N. wird seit mehreren Jahren von einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei – IKB Fachanwälte Dr. Hansen, Scheidacker, Dr. Rosenstock Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten
(kurz. „IKB Fachanwälte“) – massiv mit Gerichtsprozessen überzogen. Hiergegen musste und muss sich unser Mandant mit hohem zeitlichem, persönlichem und finanziellem Aufwand verteidigen. Nur vordergründig verfolgen IKB Fachanwälte mit ihren Klagen und Eilanträgen „legitime“ Interessen. Tatsächlich geht es der Kanzlei gleichermaßen darum, unseren Mandanten wirtschaftlich zu Grabe zu tragen. Während die schikanösen IKB-Klagen von der Berliner Ziviljustiz bisher sämtlich als unbegründet und sogar als bereits unzulässig (!) verworfen wurden, haben die „Kolleg*Innen“ aus der Mommsenstraße ihr außerrechtlich-abgründiges Ziel, unseren Mandanten in seiner wirtschaftlichen und bürgerlichen Existenz zu vernichten, nicht beendet.
Obwohl die Prozesse bisher für die IKB-Anwälte hochnotpeinliche Ergebnisse hatten, die fundamentale Zweifel an der fachlichen Eignung der „Fachanwälte“ begründen, laboriert unser Mandant nun an den Prozessschäden. [...] IKB Fachanwälte, von Gottes Gnade verlassen, erhoben eine von Anfang an unzulässige und überdies unbegründete [...]Klage. IKB klagten als vollmachtlose Vertreter – was sie teuer zu bezahlen haben, weil der Kanzlei die Prozesskosten auferlegt wurden. [...] Wieder musste unser Mandant sich seelisch, geistig und körperlich verausgaben, um zusammen mit dem Unterzeichner außer Rand und Band geratene „Organe der Rechtspflege“ in ihre Schranken zu weisen. [...] Herr N. wurde wiederholt Opfer einer hemmungslosen und starrsinnigen Unrechts-Verfolgung von Anwälten, denen scheinbar ihre allgemeine Berufspflicht aus § 43 BRAO völlig egal ist. Dort heißt es: „Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.“ Auch die Pflicht zur Sachlichkeit und das Verbot der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten und herabsetzenden Äußerungen wurde schon missachtet (§ 43a Abs. 3 BRAO).”