Tobias
Scheidacker

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Vermeintlicher
Fachanwalt

Plumpe, dumme Aufwiegelei und Sachverhaltsverdrehung, Instrumentalisierung Dritter, die vorsätzlich falsch zitiert werden — anstandsloser Quark.



„Die als angebliche Prozessbevollmächtigte auftretende Kanzlei hat die Klage ohne wirksame Prozessvollmacht erhoben.“

„Der Beklagte bestreitet vorsorglich sämtliche neue oder „aufgewärmte“ hasstypische Schlechtreden und Falschdarstellungen der (Schein)klägerin und ihrer vermeintlichen Rechtsvertreter, Amélie von Oppen und Tobias Scheidacker, gegen den Beklagten. Diese „Anwaltsvorträge“ sind —wie dem Gericht bekannt ist—unwahr, unsachlich, verunglimpfend und nur auf die Schädigung des Rufs des Beklagten ausgerichtet.“

„Ungeachtet dessen enthält die neuerliche Kündigung – wie schon die vorherigen Kündigungserklärungen von den Fachanwälten – wieder zahlreiche Falschdarstellungen, absurde Unterstellungen und Situationen, die nicht das Mindeste mit dem Mietverhältnis zu tun haben. Beispielsweise wird falsch behauptet, die Zivilkammer 64 hätte in der mündlichen Verhandlung vom zu erkennen gegeben, dass die mit der damaligen Berufungserwiderung angeführten Kündigungsgründe durchdringen könnten. Das war ausdrücklich nicht der Fall und die haltlose Aufstellung von IKB fand noch nicht einmal mit einem Wort Erwähnung im Berufungsurteil. Offenbar möchte IKB dem Prozessgericht signalisieren, dass es sich nur einen einzelnen Grund aus diesem herbeifantasierten „Sammelsurium“ herauszupicken braucht, um ein „berufungsfestes“ Räumungsurteil zu fällen. Das Ziel von IKB ist es, das Prozessgericht gegen den Beklagten aufzuwiegeln. Das zeigte sich schon im ersten Räumungsprozess, nicht nur schriftsätzlich, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. November, in der die IKB-Anwältin wissentlich falsch behauptete, [...]besucher würden wegen des Beklagten wegbleiben.“

„Überhaupt ist es erstaunlich wie wenig Substanzielles Rechtsanwältin Amélie von Oppen trotz Fristverlängerung zustande bekommen hat.“

„Mit der Behauptung der Anwältin von Oppen, ich würde „Handwerkern gerne leicht bekleidet die Türe öffnen“ und diese würden daraufhin „dankend die Augen schließen und sich unverrichteter Dinge umdrehen“ hat diese ihren geistigen Tiefpunkt erreicht.“

Falschbehauptung durch Amélie von Oppen in einem Schriftsatz an das Amtsgericht Charlottenburg: „In der Vergangenheit umfasste das strategische Gegenmobbing nachweislich die Verfolgung der vermeintlichen Mobber bis an die Haustüre, den Eingang bedrohlicher Anrufe, sowie den Erhalt von Briefbomben mit Knall und Konfetti. […] So verweigerte die vorherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die weitere Bearbeitung der Causa nach Erhalt einer Knall-Konfettipostbombe in ihren Kanzleiräumen.“

Falschbehauptung in einem weiteren Schriftsatz: „Die Vermieterin weiterhin im Netz als Satansbrut, Schweinepriester und „Kriminell“ zu bezeichnen, ist strafrechtlich eine Beleidigung und damit unabhängig von jeglichem Online-Zeitbezug ein nicht hinzunehmender mietrechtlicher Vertragsverstoß.“ (Die Vermieterin wurde nicht derart bezeichnet.)

„Da die Klage im Namen einer nicht vertretungsbefugten [...]behörde – der [...]verwaltung –erhoben wurde, ist die [...]gemeinde im Rechtsstreit nicht vertreten. Dieser Mangel ist auch keiner Rubrumskorrektur zugänglich.“

„Die dritte, schlechterdings nicht nachvollziehbare Kündigungserklärung vom 21.06.2023 ist bereits als verspätet unberücksichtigt zu lassen. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 11.07.2023: „Der von IKB Fachanwälte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 gehaltene Vortrag zur Kündigungserklärung vom 21.06.2023 hat keine Auswirkungen auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Die Behauptung von IKB Fachanwälte, (jedenfalls) mit der vorgenannten Kündigungserklärung, sei eine Kündigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses erfolgt, ist ein neues Angriffsmittel, mit dem die Klägerseite nach § 296a ZPO ausgeschlossen ist. Der gewährte Schriftsatznachlass ändert daran nichts, denn er eröffnete der Klägerseite nur die Möglichkeit zu einer Gegenerklärung zum Ergebnis der Erörterungen in der Sitzung vom 31.05.2023 und zur Stellungnahme auf die im Termin überreichten Schriftsätze bis zum 21. Juni 2023. Der Schriftsatznachlass hatte offensichtlich nicht den Zweck, der Klägerin die Einführung einer nach der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Kündigungserklärung zu ermöglichen. Vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. August 2012 – 67 S 522/11 –, Rn. 28, juris.“

Berlin, 2024


Auch die zweite Klage ist abzuweisen. Der Beklagte wird von IKB Fachanwälte mit haltlosen und zum Teil abstrusen Vorwürfen in den Schmutz gezogen. Es ist an der Zeit, diesem unwürdigen Schauspiel ein Ende zu bereiten. (Obsiegender Rechtsanwalt über Tobias Scheidacker und Amélie von Oppen)